Wilhelmshavener Kanu-Freunde e.V. 1950
Inhaltsverzeichnis
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
§6 Streichung der Mitgliedschaft
§8 Recht und Pflichten der Mitglieder
§10 Geschäftsführender Vorstand (§26 BGB)
§11 Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstandes
§15 Anträge an die Mitgliederversammlung
§16 Berufung der Mitgliederversammlung
§17 Form der Berufung der Mitgliederversammlung
§19 Beurkundung der Beschlüsse
Anlage 2 - Haus- und Geländeordnung
Anlage 4a - 1. Nachtrag zur Zeltplatzordnung
Anlage 4b - 2. Nachtrag zur Zeltplatzordnung
Anlage 6 - Merkblatt für das Mitbringen von Hunden auf das WKF-Gelände
Der am 1.4.1950 gegründete Verein führt den Namen „Wilhelmshavener Kanu-Freunde e.V. 1950“
Die Kurzform des Vereinsnamens lautet „WKF“.
Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wilhelmshaven eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wassersports nach den Grundsätzen des Amateursports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und Unterhaltungen der dafür notwendigen Sportanlagen und Sportgeräte.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Als ordentliche Mitglieder gelten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Minderjährige oder sonst beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung zu dem darin angegebenen Zeitpunkt wirksam.
Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.
Jedes neue Mitglied wird erst nach einer zwölfmonatigen vorläufigen Mitgliedschaft als Vollmitglied geführt. Während dieser Zeit kann das Mitglied seine Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen kündigen.
Der Verein hat das Recht, einen Ausschluss ohne Angabe von Gründen jederzeit vorzunehmen. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Für die Dauer der vorläufigen Mitgliedschaft ist der anteilige Jahresbeitrag, umgerechnet auf volle Monate, zu entrichten.
Eine Zweitmitgliedschaft in einem anderen kanusportlichen Verein ist nur mit Einverständniserklärung des geschäftsführenden Vorstandes zulässig.
Vorübergehend kann die Mitgliedschaft beitragsfrei bestehen, wenn ein Mitglied sich für längere Zeit nicht am Orte (Bundeswehr, Studium, Ausland) aufhält. Hierüber befindet der geschäftsführende Vorstand.
Während dieser Zeit ist das Mitglied nicht stimmberechtigt und braucht zu Mitgliederversammlungen nicht eingeladen zu werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres zulässig.
Der Austritt ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft sind Mitgliedsausweis, Schlüssel des Vereins und sonstiges Eigentum des Vereins zurückzugeben.
Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes der Ehrenrat.
Dieser bestimmt sein Verfahren selbst.
Der Ausschluss ist zulässig:
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens,
3. wegen unehrenhafter Handlungen.
§6 Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit sechs fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den geschäftsführenden Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.
In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam,. Wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Streichung erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Der dem betreffenden Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden des laufenden Kalenderjahres zu erfüllen.
Es ist ein Mitgliederjahresbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Der Eintrittsmonat gilt als voller Monat.
Die Mitgliederversammlung kann weiter die Erhebung einer außerordentlichen Umlage beschließen.
Jedes Mitglied kann außerdem durch Beschluss des erweiterten Vorstandes zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebes zur Arbeitsleistung oder einer Ersatzzahlung herangezogen werden.
Die Beitragszahlung ist durch die Beitragsordnung geregelt.
Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§8 Recht und Pflichten der Mitglieder
Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung. Jedes Mitglied kann im Rahmen der Hausordnung im Verein Sport treiben. Den Anordnungen der Warte ist Folge zu leisten.
Die Haus-, Boots-, Zeltplatz- und Geländeordnung sowie die Bestimmungen zur Benutzung des Vereinseigentums sind einzuhalten.
Der Verein haftet gegenüber Mitgliedern und Gästen für alle in Ausübung des Sports oder auf dem Vereinsgelände vorkommenden Unfälle (Körper- und Sachschäden) nur im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen.
Evtl. Schäden sind unverzüglich dem 1. Vorsitzenden zu melden.
Sämtliche Ordnungen werden vom erweiterten Vorstand erlassen.
Organe des Vereins sind:
a. der geschäftsführende Vorstand
b. der erweiterte Vorstand
c. der Ehrenrat
d. die Mitgliederversammlung
§10 Geschäftsführender Vorstand (§26 BGB)
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
In der Jahren mit gerader Jahreszahl werden gewählt der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der 2. Vorsitzende und der Schriftführer.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Der Vorstand verteilt die Vorstandsaufgaben unter sich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils allein oder durch den Schatzmeister zusammen mit dem Schriftführer vertreten.
Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Schatzmeister und der Schriftführer vertreten nur, wenn der 1. und der 2. Vorsitzende verhindert sind.
Der geschäftsführende Vorstand ist notfalls berechtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung einzelner seiner Mitglieder deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Vereinsmitglieder zu besetzen.
Der 1. Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes schriftlich ein.
Die Sitzungen des Vorstandes können nach einem bestimmten Plan für längere Zeiträume im voraus festgelegt werden.
Die Tagesordnung braucht bei Einberufung nicht bekannt gegeben werden.
In dringenden Fällen kann die Einberufung auch fernmündlich oder mündlich erfolgen.
§11 Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstandes
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
c. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
d. Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung
e. Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
f. Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den einzelnen Warten.
Die Anzahl der Warte wird durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
Das Aufgabengebiet der einzelnen Warte kann durch den erweiterten Vorstand bestimmt werden.
Die Warte werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
Jedes Jahr ist die halbe Anzahl der Warte neu zu wählen.
Dem erweiterten Vorstand obliegt die Entscheidung über die Belange der Vereinsleitung und über Rechtsgeschäfte, welche der geschäftsführende Vorstand dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt. Im Übrigen ist der erweiterte Vorstand zuständig, soweit es die Satzung bestimmt.
Warte, die während der Wahlperiode zurücktreten oder sonst an der Ausübung des Amtes gehindert sind, können bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand ergänzt werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für den geschäftsführenden Vorstand sinngemäß.
Der Ehrenrat besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar einem Vorsitzendem und vier Beisitzern.
Die Mitglieder des Ehrenrates werden auf die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.
Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im erweiterten Vorstand bekleiden und sollten nach Möglichkeit über 30 Jahre alt sein.
Der Ehrenrat entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, sofern der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.
Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit aus §5 der Vereinssatzung.
Der Ehrenrat tritt zusammen auf Veranlassung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Ehrenrates schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung.
Ist der geschäftsführende Vorstand zurückgetreten, kann jedes Mitglied des Ehrenrates die Einberufung vornehmen.
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, ihrer Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a. Wahl der Vorstandsmitglieder, der Warte und der Mitglieder des Ehrenrates und deren Widerruf
b. Satzungsänderungen
c. Bestimmung der Beiträge
d. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes und des Rechnungsabschlusses
e. Beschlussfassung über den Voranschlag
f. Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten, die der geschäftsführende Vorstand oder der erweiterte Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegt
g. Wahl des Kassenprüfers
h. Auflösung des Vereins
§15 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung vorzulegen.
Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit anerkannt werden können.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie von1/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unterzeichnet sind.
§16 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres. Diese Mitgliederversammlung wird als Jahreshauptversammlung bezeichnet.
Wenn die Berufung von 1/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlagt wird.
§17 Form der Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vortand schriftlich durch die Post unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Berufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (=Tagesordnung) genau bezeichnen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein bekannte Mitgliederanschrift.
Familienangehörige gelten mit der Absendung der Einladung an ein erwachsenes Familienmitglied als eingeladen.
Minderjährige unter 16 Jahren und sonst beschränkt geschäftsfähige Vereinsmitglieder haben kein Stimmrecht.
Bei der Wahl der Jugendwarte haben minderjährige Vereinsmitglieder unter 16 Jahren volles Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens drei der stimmberechtigten Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§19 Beurkundung der Beschlüsse
Über die Versammlungen der Organe des Vereins sind Niederschriften anzufertigen.
Die Niederschrift über die Versammlung der Mitglieder ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Die Protokolle der Versammlungen des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind vom 1. oder 2. Vorsitzenden jeweils zusammen mit dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Wilhelmshaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzungsneufassung ist von der Jahreshauptversammlung am 08.02.1979 angenommen worden.
Der Wilhelmshavener Kanu-Freunde e.V. 1950
Der Mitgliedsbeitrag ist nach §7 der Vereinssatzung ein Jahresbeitrag.
Der Mitgliedsbeitrag wird quartalsweise (am 15.2./15.5./15.8./15.11.) durch Bankeinzug erhoben.
Es werden verschieden hohe Beiträge für Erwachsene, Jugendliche (14 bis 18 Jahre), Kinder (bis 13 Jahre) und Familien (Erwachsene mit Kindern nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) festgelegt.
Jugendliche und Kinder sind derzeit zusammengefasst. (Anmerkung zur Neuauflage vom November 2000)
In Fällen (Bundeswehr, Studium, Erwerbslosigkeit) kann der geschäftsführende Vorstand Vereinsmitgliedern den Beitrag herabsetzen oder erlassen.
Es gilt die jeweils von einer Jahreshauptversammlung festgelegte aktuelle Beitragsordnung. Sie wird bei Änderungen mit den WKF-Nachrichten als loses Blatt an die Vereinsmitglieder verteilt.
Anlage 2 Haus- und Geländeordnung
Der Wilhelmshavener Kanu-Freunde e.V. 1950
1. In den Bootsräumen für Kajaks dürfen nur Boote und das unmittelbare Zubehör gelagert werden.
2. Segelboote und Zubehör gehören in den Großbootschuppen (und den Turmunterbau [nicht mehr vorhanden]). Für den Segelsportbetrieb gelten Sonderbestimmungen. Diese sind vor der geplanten Anschaffung eines Segelbootes beim Vorstand anzufordern.
3. Boote dürfen nur in Gewaschenem, abgetrocknetem Zustand, mit dem Vorschiff zum Ausgang, eingelagert werden.
4. Jeder Benutzer der Bootsräume darf nur den ihm angewiesenen Platz belegen und hat für Ordnung und Sauberkeit am Bootsplatz zu sorgen.
5. Neue Boote aller Art dürfen nur nach Zuweisung eines Liegeplatzes durch den zuständigen Wart in das Clubgelände verbracht werden. Ständige Außenlagerung von Booten ist unzulässig.
Die Anzahl der Paddelboote je Mitglied ist unbegrenzt.
Windsurfing vom Clubgelände aus und die Unterbringung von Surfing-Geräten in Bootsräumen ist (nicht) zugelassen. Siehe Surfordnung!
6. Die Umkleidekabinen sind Wechselkabinen. Nach Beendigung des Aufenthaltes auf dem WKF-Clubgelände sind sämtliche Kleidungsstücke aus den Umkleidekabinen zu entfernen.
Der WKF übernimmt keine Haftung für Wertsachen und Kleidungsstücke.
7. Spindinhaber haben dafür zu sorgen, dass ihre Spinde stets verschlossen sind.
In den Spinden dürfen nicht gelagert werden:
Nasse Kleidungsstücke, verderbliche Lebensmittel oder übelriechende Gegenstände.
Die Lagerung von feuergefährlichen Artikeln und Treibstoff ist polizeilich streng verboten. Dieses gilt für alle Clubgebäude (mit Ausnahme des Benzinschuppens).
8. Jedes Mitglied hat die Pflicht, darauf zu achten, dass das Gelände stets sauber und aufgeräumt ist.
9. Der Wasserverbrauch ist auf ein Mindestmaß zu beschränken.
10. Der Sport- und Trainingsbetrieb am Anleger darf nicht durch Campingliegen, Badebetrieb und festliegende Boote blockiert werden.
11. Das Spielen auf den Segelstegen, das Baden zwischen den Segelbooten sowie das Betreten der Segelboote und das Zurren an den Festmacherleinen ist Unbefugten untersagt.
12. Inhaber eines Angelscheines dürfen morgens vor 8.00 Uhr vom Motorbootssteg (Betonanleger) aus angeln. Von allen anderen Stegen – sowie von am Clubgelände festgemachten Booten aus – und zu allen anderen Zeiten ist das Angeln verboten.
13. Ballspielen ist auf der Spielwiese erlaubt.
14. Die Stellagen auf dem Sattelplatz dienen nur zum Waschen der Boote, nicht zur ständigen Lagerung.
15. Auf dem Parkplatz ist die Parkordnung einzuhalten. Die Fahrgeschwindigkeit innerhalb des Clubgeländes ist auf 10 km/h herabzusetzen (Schritttempo), Fahrräder müssen im Fahrradstand abgestellt werden
16. Der Clubraum (Kantine) ist zwischen An- und Abpaddeln ständig geöffnet, außerhalb der Saison nur zu den Öffnungszeiten der Kantine und während des Trainings.
Das Betreten des Clubraumes ist barfuß nicht gestattet.
17. Hunde dürfen zwischen An- und Abpaddeln nicht frei im Clubgelände herumlaufen, im Clubraum dürfen sie an der Leine mitgeführt werden; auf dem Parkplatz im geschlossenen Fahrzeug verbleiben. siehe Hundeordnung!
18. Bauliche Veränderungen an Gebäuden, Stegen und Freianlagen sowie Einsetzen oder Entfernen von Anpflanzungen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
19. Beim Verlassen des Geländes ist darauf zu achten, dass sämtliche Flaggen eingeholt sind, das Licht gelöscht ist und alle Fenster und Türen ordnungsgemäß abgeschlossen sind.
20. Den Anweisungen der Clubleitung ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen werden satzungsgemäß geahndet. Festgestellte Schäden und Gefahrenquellen sind umgehend der Clubleitung mitzuteilen.
21. Ein Gast darf dreimal mitgebracht werden, Sonderregelungen nach Rücksprache mit der Clubleitung (Gästekarte!).
An Regattatagen gilt keine Einschränkung für Gäste.
22. Vor dem Clubgelände haben Motor- und Segelboote auf den Kajakverkehr sowie auf Schwimmer zu achten.
Die Einrichtungen des Clubs sind Allgemeingut, jedes Mitglied ist mitverantwortlich dafür, dass diese Einrichtungen pfleglich behandelt werden und damit für alle erhalten bleiben.
Der Wilhelmshavener Kanu-Freunde e.V.1950
1. Segelboote und Zubehör gehören in den Großbootschuppen.
2. Für die Winterlagerung der Segelboote steht der Großbootschuppen zur Verfügung, für den Sportbetrieb die Segelstege. Dort hängen die Boote in Gurten oder müssen mittels Bojengeschirr und Heckleinen sicher auf den zugewiesenen Stegplätzen liegen. Am Außensteg ist ein Gegengewicht über eine Rolle am Boot erforderlich.
3. Die Grundgewichte sind jährlich von Tauchern zu überprüfen, die Bojenketten werden im Herbst abgeschäkelt und vor dem Einsetzen der Bojen im Frühjahr vom Segelwart kontrolliert.
4. Alle Segelboote müssen haftpflichtversichert sein, der Nachweis muss jährlich vor dem Einslippen erbracht werden.
5. Segelboote dürfen nicht länger als 6m sein.
6. WKF-Mitglieder können innerhalb des Clubgeländes nur ein Segelboot unterhalten. Die Verbringung eines Segelbootes in das Clubgelände ist nur mit vorheriger Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes möglich. Für eine beabsichtige Übernahme eines Segelbootes von einem Clubmitglied gilt die gleiche Regelung.
Der Wilhelmshavener Kanu-Freunde e.V.1950
1. Das Zelten auf dem Zeltplatz des WKF ist nur Mitgliedern des Clubs gestattet. Gäste des WKF dürfen mit Genehmigung des Vorstandes zelten.
2. Vor Aufbau der Zelte ist beim Liegenschaftswart oder beim Kantinenwart eine schriftliche Eintragung ins Zeltbuch vorzunehmen. Die Vergabe der Zeltplätze erfolgt im Auftrage des Vorstandes durch den zuständigen Wart.
3. Bei jugendlichen Zeltern, die nicht in Begleitung ihrer Eltern zelten möchten, ist vorher die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern beizubringen. Formulare bitte beim Kantinenwart oder beim Jugendwart anfordern. Das Übernachten von Jugendlichen verschiedenerlei Geschlechts im gleichen Zelt ist nicht gestattet. Der Austausch von Intimitäten zwischen Jugendlichen auf dem gesamten Clubgelände –auch in Zelte- ist untersagt.
4. Jeder Zeltplatzbenutzer hat für Ordnung und Sauberkeit seines Zeltplatzes zu sorgen. Die Reinigung der Sanitär-Außenanlagen obliegt allen Zeltplatzbenutzern nach Weisung des Zeltplatzwartes.
5. Der Betrieb von Musik- und Fernsehgeräten ist nur dann gestattet, wenn kein anderer Zeltplatzbenutzer dadurch gestört wird.
6. Offenes Feuer auf dem Zeltplatz ist polizeilich streng verboten.
7. Hunde haben keinen Zutritt zum Zeltplatz. Ausnahmegenehmigung kann nur vom geschäftsführenden Vorstand erteilt werden. Siehe Merkblatt für Hundehalter!
8. Von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr ist auf absolute Zeltplatzruhe zu achten.
9. Gebühren für Zeltplatzbenutzung sowie zulässige Größe für Zelt oder Wohnwagen und den Stellplatz werden vor Saisonbeginn im Aushang bekannt gegeben.
10. Gäste der Clubmitglieder und Angehörige anderer Vereine dürfen nur mit Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes und soweit Platz vorhanden ist auf dem Gelände zelten.
11. Wenn jemand im eigenen Zelt Tages- oder Übernachtungsgäste für länger als drei Tage beherbergt, ist der geschäftsführende Vorstand zu informieren.
12. Die Zeltplatzgebühr ist im voraus beim Zeltplatz- oder Kantinenwart zu entrichten.
13. Der WKF übernimmt keine Haftung.
14. Die Camping- und Zeltplatzordnung des WKF wird von der Clubleitung ständig überwacht. Zuwiderhandlungen können zum Zeltplatzverbot bzw. in besonders schweren Fällen zum Ausschluss aus dem WKF führen.
Anlage 4a - 1. Nachtrag zur Zeltplatzordnung
Gemäß Vorstandsbeschluss vom 02.05.1985 wird die nachstehende Bestimmung als Präambel der Zeltplatzordnung auf Seite 15 (Anlage 4) des WKF-Satzungsheftes vorgeschaltet.
Der Zeltplatz der Wilhelmshavener Kanu-Freunde an der Emsstraße 34 ist ein Zeltplatz für die Unterbringung von Sportlern speziell bei Regatten, Trainingslagern und Sportlerfreizeiten und kein Campingplatz.
Der geschäftsführende Vorstand kann die Aufstellung von Wohnwagen als Umkleidekabinen für aktive Wassersportler genehmigen.
Die Genehmigung ist grundsätzlich nur an Vereinsmitglieder, die entweder selbst oder deren Familienangehörige aktiv Wassersport betreiben, zu erteilen.
Ein Anspruch auf Zuweisung eines Stellplatzes besteht in keinem Falle.
Die Eintragung in eine beim Vorstand geführte Warteliste ist möglich. Über die Reihenfolge einer eventuellen Vergabe entscheidet der geschäftsführende Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Zeltplatzwart.
Wohnwagen dürfen nur an der äußeren Begrenzung des Zeltplatzes mit Ausnahme der Begrenzung am westlich davon befindlichen Zufahrtsweg zum Clubgelände aufgestellt werden.
An allen anderen Stellen im Vereinsgelände ist mit Ausnahme bei Regatten oder durch den geschäftsführenden Vorstand genehmigten Trainingslagern befreundeter Wassersportvereine die Aufstellung von Wohnwagen grundsätzlich untersagt.
2940 Wilhelmshaven, den 04.05.1985
gez. Kurt Penner
1. Vorsitzender
Anlage 4b - 2.Nachtrag zur Zeltplatzordnung
Gemäß Vorstandsbeschluss vom 06.04.2000 wird die nachstehende Bestimmung dem 1. Nachtrag vom 02.05.1985 zur Zeltplatzordnung nachgeschaltet, um dem sich ändernden Nutzerverhalten Rechnung zu tragen:
„Gemäß der WKF-Satzung/Zeltplatzordnung sowie dem Nachtrag vom 02.05.1985 dazu und dem Pachtvertrag einschließlich der Vorgespräche mit der Stadt Wilhelmshaven zum Verlängerungsvertrag vom 21.02.2000 ist der WKF-Parkplatz nur Parkplatz!
Grundsätzlich ist darauf keine Nutzung als Wohnwagenstellplatz bzw. eine campingähnliche Nutzung – d.h. Stromanschluss, Aufbau von Vorzelt oder Markise, Aufstellen von Tisch und Stühlen davor/dabei, Übernachten – zulässig.“
26382 Wilhelmshaven, den 10.04.2000
gez. Manfred Hillmer
1. Vorsitzender
Der Wilhelmshavener Kanu-Freunde e.V.1950
1. Aufgrund verstärkter Nachfrage aus den eigenen Reihen während der letzten Jahre, hat sich der Vorstand entschlossen, eine neue Sportart, nämlich das Wind-Surfen, für WKF-Mitglieder zu ermöglichen.
2. Der Surf-Sport wird der bestehenden Segelabteilung des Vereins zugeordnet.
3. Die Interessen der Surfer werden vom Fachwart „Segeln“ oder eines anderen, von ihm beauftragten Mitgliedes wahrgenommen.
4. Starts und Landungen dürfen nur vom Ponton an der Stirnseite des Betonanlegers durchgeführt werden.
Die Wasserfläche zwischen einer gedachten Linie ai der Verlängerung des Schwimmpontons zur Möweninsel und dem Ufer darf nicht mit Surf-Brettern befahren werden.
Dieser Bereich sowie die übrigen Stege und Anleger bleiben dem Kajak-, Schwimm- und Badebetrieb vorbehalten.
5. Nur der Betonanleger zwischen Regattaturm und Ponton darf als Sattelplatz benutzt werden.
Dort können entsprechende Vorrichtungen zum Trocknen der Segel und zum vorübergehenden Ablegen der Bretter in Abstimmung mit dem Vorstand erstellt werden.
Außerhalb des Betonanlegers dürfen mit Ausnahme der ständigen Aufbewahrung, keine Bretter, Segel, Masten und Riggs abgelegt werden.
6. Das Einlagern von Surfbrettern und des Segelmaterials darf innerhalb des Clubgeländes im Außen- wie Innenbereich nur an vorher im Einvernehmen mit dem Vorstand festgelegten Plätzen erfolgen.
7. Für die Einlagerung von Surfbrettern und Zubehör wird eine angemessenen Gebühr erhoben.
8. Während der Durchführung von Kanu-Regatten hat jeder Segel- und Surfbetrieb zu unterbleiben. Andere Regatten dürfen nicht behindert werden.
9. Der Verein haftet weder für während des Surf-Betriebes angerichtete Schäden noch für auf dem Clubgelände abhanden gekommene Gegenstände.
10. Mitglieder, die zu surfen beabsichtigen, haben das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung durch Vorlage einer Police oder in anderer geeigneter Form beim Segelwart nachzuweisen.
11. V o r Verbringung einer Surf-Ausrüstung auf das Clubgelände ist die schriftliche Genehmigung des Vorstandes einzuholen.
12. Anspruch auf Erteilung einer Surfgenehmigung haben Mitglieder, die mindestens zwei Jahre dem Verein angehören. In Ausnahmefällen kann der geschäftsführende Vorstand davon abweichen.
13. Bei Verstößen gegen die Surf-Ordnung kann der geschäftsführende Vorstand jederzeit die Genehmigung widerrufen.
14. Surf-Regatta-Termine sind mit dem Vorstand über den Fachwart „Segeln“ abzustimmen.
15. Lagerung von Surf-Ausrüstungen ist in unseren Bootshäusern möglich.
Diese Surf-Ordnung ist von der Jahreshauptversammlung am 09.02.1984 angenommen worden.
Merkblatt für das Mitbringen von Hunden auf das WKF-Gelände
1. Hunde dürfen im Clubgelände nur zwischen dem 15. Oktober (Abpaddeln) und dem 1. Mai (Anpaddeln) des darauffolgenden Jahres frei herumlaufen.
2. Betritt ein Mitglied den Clubraum mit Hund, so muss dieser angeleint sein.
3. Während der Saison, 01.05. bis 15.10., haben Hunde auf dem Hauptgelände (ab rot-weiße Schranke) auch angeleint keinen Zutritt. (Ausnahme siehe Pkt.2)
4. Auf Antrag an den geschäftsführenden Vorstand kann eine Sondergenehmigung zur Mitführung des eigenen Hundes auf das WKF-Campinggelände erteilt werden.
Hierbei sind folgende Auflagen einzuhalten:
4.1 Der Hund darf sich nur angeleint unmittelbar am Zelt- bzw. Wohnwagenplatz des Halters aufhalten.
4.2 Gassigehen auf dem Clubgelände ist nicht gestattet.
4.3 Der Hundehalter ist dafür verantwortlich, dass durch seinen Hund kein ruhestörender Lärm verursacht wird.
4.4 Bei Nichteinhaltung dieser Auflagen –insbesondere bei Beschwerden anderer Campingplatzbesucher- kann der geschäftsführende Vorstand jederzeit die Genehmigung im Einzelfall widerrufen.
4.5 Für alle durch den Hund verursachten Schäden (Personen- sowie Sachschäden) ist der Halter des Hundes verantwortlich.
Wilhelmshaven, den 01.08.1983
Geschäftsführender Vorstand
Der Wilhelmshavener Kanu-Freunde e.V.1950
§1
Der WKF würdigt Verdienste seiner Mitglieder um den Sport im Verein, außergewöhnliche Leistungen für den Verein sowie langjährige treue und aktive Mitgliedschaften.
§2
Herausragende sportliche Leistungen können durch den Vorstand geehrt werden (z.B. in der Form der Vergabe eines Ehrentellers für die erfolgreichsten Mitglieder der Rennmannschaft).
§3
Langjährige Mitgliedschaften im Verein werden durch die Verleihung einer Ehrennadel (Clubnadel) mit Silber- bzw. Goldkranz und Ehrenurkunde anerkannt,
für 25 Jahre Mitgliedschaft Clubnadel mit Silberkranz,
für 40 Jahre Mitgliedschaft Clubnadel mit Goldkranz,
gerechnet ab dem Datum des Eintritts in den WKF.
§4
Der Vorstand kann auf Antrag in Ausnahmefällen die Ehrenmitgliedschaft für ein Vereinsmitglied aussprechen.
Sie soll an verdiente Personen vergeben werden, deren Leistungen und Einsatz für den Verein erheblich über das Maß der von einem Mitglied des Vereins zu erwartenden Leistungen hinausgeht.
Das so geehrte Mitglied behält alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, es entfällt jedoch die Beitragspflicht sowie gegebenenfalls die Verpflichtung am Arbeitsdienst.
Gegen eine Zurückstellung oder Ablehnung ist kein Einspruch möglich.
§5
Jede Ehrung wird vom Vorstand in würdiger und angemessener Form durchgeführt. Über jede Ehrung wird ein schriftlicher Nachweis geführt.
Beschlossen auf der Sitzung des Gesamtvorstandes am 03.07.1997
Gez. Manfred Hillmer
1. Vorsitzender des WKF